Satzung des Fördervereins Steinzeitdorf Ehrenstein e.V.

Präambel

Durch die Ernennung des ehemaligen Steinzeitdorfes im Ortsteil Ehrenstein zum UNESCO-Welterbe fühlt sich die Gemeinde Blaustein verpflichtet, das Leben in dem ehemaligen steinzeitlichen Dorf darzustellen. Durch den Aufbau von Gebäuden und Anlagen soll dieses anschaulich verwirklicht werden.

Um dies zu erreichen wird ein Verein Förderverein Steinzeitdorf Ehrenstein e.V. gegründet. Aufgabe des Vereins ist es, Erkenntnisse auf dem Gebiet der Kulturgeschichte und Naturkunde über diese Zeit zu sammeln, den Aufbau und Erhalt der Anlagen voranzutreiben und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Förderverein kooperiert insbesondere mit der Gemeinde Blaustein, dem Alb-Donau-Kreis und dem Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg.

 

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Steinzeitdorf Ehrenstein e. V.".
  2. Sitz des Fördervereins ist Blaustein. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck

  1. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Kultur, der Forschung und der Denkmal­ pflege durch Aufbau, Erhalt und Erlebbarmachung des ehemaligen Steinzeitdorfes der Gemeinde Blaustein.
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
    1. Maßnahmen zur Erhaltung und Bewahrung des historischen und kulturellen Erbes des Steinzeitdorfes
    2. Förderung der allgemeinen Kenntnis der Bevölkerung über die Bedeutung des „Welterbes Steinzeitdorf Ehrenstein" mit dem Ziel des musealen Erlebens der Steinzeitkultur
    3. Durchführung von kulturellen Ausstellungen und Veranstaltungen
    4. Förderung der frühgeschichtlichen und archäologischen Forschung im Blautal durch das Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg oder anderer steuerbegünstigter wissenschaftlicher Organisationen
    5. Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen
    6. Öffentlichkeitsarbeit
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zudem ist er ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins . Der Ersatz von Auslagen ist zulässig, soweit diese für die Ereichung der angestrebten Ziele erforderlich sind.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Ämter im Verein sind ehrenamtlich.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, der die Aufgaben des Vereins aktiv oder finanziell unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  5. Der Ausschluß kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Fördervereins erfolgen. Er wird auf Antrag eines Mitgliedes nach Prüfung durch den Vorstand des Fördervereins beschlossen und durch schriftlichen Bescheid vollzogen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden.

 

 

§ 5 - Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich für die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied des Fördervereins hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag für natürliche und juristische Personen wird bei der Mitglieder­versammlung festgelegt.
  2. Der Jahresbeitrag für Schüler, Studenten und Auszubildende ist um 50% ermäßigt.

 

§ 7 - Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  1. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  2. Die Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
  3. Über die Sitzung der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl zweier Kassenprüfer
  6. Festsetzung des Jahresbeitrags
  7. Entscheidungen über Verwaltung, Vereinsvermögen und Satzungsänderungen
  8. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
  9. Auflösung des Vereins
  1. In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung in den Blausteiner Nachrichten oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich an den/die Vorsitzenden/Vorsitzende zu richten.
  2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe dieses fordert. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 3, jedoch kann die Benachrichtigungsfrist nötigenfalls bis auf drei Tage abgekürzt werden .
  3. Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende . Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Bei Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 

§ 9 - Vorstand

  • Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

1. dem/der Vorsitzenden

2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem/der Schatzmeister/in

4. dem/der Schriftführer/in

  • Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, danach entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf (Akklamation) gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der/die jeweilige Bürgermeister/in der Gemeinde Blaustein ist Kraft seines/ihres Amtes Mitglied des Vorstandes (sogenanntes geborenes Vorstandsmitglied). Ein geborenes Mitglied wird nicht gewählt. Für die Übernahme eines besonderen Vorstandsamtes eines geborenen Mitglieds ist die Wahl durch die Mitglieder­versammlung erforderlich.

 

§ 10 - Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand ermächtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu benennen. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung eine Aufgabenverteilung auf die Mitglieder des Vereins festlegen.
  2. Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stell­vertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Im Innenverhältnis gilt: Im Verhinderungsfall des/der 1.Vorsitzenden vertritt der/die stellvertretende Vorsitzende den Verein.
  3. Der/die 1.Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins und vertritt den Verein in erster Linie in der Öffentlichkeit. Er/sie pflegt außerdem Kontakt zu den Behörden und der Gemeindeverwaltung in Blaustein.
  4. Der/die Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den/die Vorsitzenden/Vorsitzende in organisatorischen Aufgaben.
  5. Der/die Schatzmeister/in führt die finanziellen Abrechnungen des Vereins, sorgt für den satzungsgemäßen Beitragseinzug und ist für eine korrekte Kassenführung verantwortlich. Die Finanzen und die Kontoführung werden einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung durch zwei unabhängige Kassenprüfer überprüft. Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt.
  6. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Prüfer/ Prüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Über das Ergebnis der Kassenprüfung wird in der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
  7. Der Förderverein führt ein eigenes Konto. Zeichnungsberechtigt sind der/die Schatzmeister/in oder der/die Vorsitzende.
  8. Der/die Schriftführer/in ist zuständig für die Protokollführung und den Schriftverkehr des Vereins sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 11 - Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Die berufenen Mitglieder werden in der darauf folgenden Mitgliederversammlung bestätigt.
  2. Die Mitglieder des Beirats sollen Persönlichkeiten sein, die sich in besonderer Weise für den Verein einsetzen oder durch ihre berufliche oder wissenschaftliche Ausbildung die Mitgliederversammlung und den Vorstand beraten. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht zwingend Mitglieder im Förderverein sein.
  3. Die Mitglieder des Beirats können mit beratender Stimme an den Vorstands­sitzungen teilnehmen.

 

§ 12 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Beschluß, durch den der Verein aufgelöst wird, bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolg geheim.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Blaustein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 13 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm in Kraft.